
KLARE REGELN. TRANSPARENTE INFORMATIONEN.
UNSERE
AGB.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Überblick.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Brandbox Promotion – Inhaber Daniel Brannekämper
Am Alten Hospital 7A, 56068 Koblenz · E-Mail: db@brandbox-promotion.de
Stand: 08.09.2026
1. Geltungsbereich, Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Brandbox Promotion – Inhaber Daniel Brannekämper (nachfolgend „Brandbox“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
Das Angebot von Brandbox richtet sich ausschließlich an gewerbliche, selbständige, freiberufliche, behördliche, institutionelle oder sonstige unternehmerische Kunden. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden grundsätzlich nicht geschlossen.
Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der seiner gewerblichen, selbständigen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Brandbox ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Brandbox in Textform.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Brandbox und dem Kunden haben gegenüber diesen AGB Vorrang.
2. Anfragenshop, Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
Produktdarstellungen und Angaben im Anfragenshop unter shop.brandbox-promotion.de, auf Websites, in Katalogen, Preislisten, Präsentationen, Newslettern oder sonstigen Werbeunterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar, sondern dienen der Information und Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
Der Kunde kann insbesondere über den Anfragenshop, per E-Mail, telefonisch oder auf sonstigem Kommunikationsweg eine Anfrage an Brandbox richten.
Brandbox erstellt auf Grundlage der Anfrage grundsätzlich ein individuelles Angebot. Angebote von Brandbox sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine konkrete Bindungsfrist enthalten.
Eine auf Grundlage eines Angebots abgegebene Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung von Brandbox in Textform oder durch Beginn der vertragsgemäßen Leistungsausführung zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind die Auftragsbestätigung, das zugrunde liegende Angebot, ausdrücklich vereinbarte Produktspezifikationen, freigegebene Korrekturabzüge beziehungsweise Produktionsdaten sowie diese AGB.
Produktabbildungen, Muster, Zeichnungen, Visualisierungen, technische Angaben, Maße, Gewichte, Farbwerte und sonstige Produktbeschreibungen dienen der Beschreibung der Ware. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern eine solche nicht ausdrücklich in Textform übernommen wurde.
Liefer- und Produktionsfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Vorauszahlungen eingegangen, erforderliche Druck- und Produktionsdaten vollständig vorhanden und notwendige Freigaben des Kunden erfolgt sind.
3. Preise, Umsatzsteuer und Nebenkosten
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro und netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
Nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthaltene Kosten für Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Zollabfertigung, Einfuhr- oder Ausfuhrformalitäten, Abgaben, Steuern, Lagerung, Expressversand, Sonderverpackungen, Konfektionierung, Kommissionierung, Handling, Datenaufbereitung, Gestaltung, Muster, Andrucke, Werkzeuge oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, soweit sie vom Kunden beauftragt oder durch die vertragsgemäße Ausführung erforderlich werden.
Die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Lieferungen richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und den tatsächlichen Lieferverhältnissen.
Soweit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung oder sonstige Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, ist der Kunde verpflichtet, Brandbox alle hierfür erforderlichen und zutreffenden Angaben, insbesondere eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Empfängerangaben und erforderliche Nachweise, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Werden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden oder aufgrund eines aus der Sphäre des Kunden stammenden fehlenden Nachweises nachträglich Umsatzsteuer, Abgaben oder vergleichbare Beträge gegenüber Brandbox festgesetzt, hat der Kunde Brandbox diese Beträge zu erstatten, soweit der Kunde die Ursache hierfür zu vertreten hat.
Bankgebühren, Fremdwährungsgebühren und sonstige Kosten des Zahlungsverkehrs, die auf Seiten des Kunden oder dessen Zahlungsdienstleisters entstehen, trägt der Kunde.
Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der geschuldete Betrag Brandbox vorbehaltlos und endgültig zur Verfügung steht.
4. Zahlungsbedingungen und Vorkasse
Für die ersten fünf vollständig abgewickelten Bestellungen eines Kunden gilt zwingend 100 % Vorkasse.
Bis insgesamt fünf Bestellungen vollständig geliefert beziehungsweise vertragsgemäß ausgeführt und vollständig bezahlt wurden, werden weitere Bestellungen dieses Kunden ebenfalls ausschließlich gegen 100 % Vorkasse ausgeführt. Dies gilt insbesondere auch für parallel oder zeitlich überlappend erteilte Aufträge.
Maßgeblich ist der jeweilige rechtliche Vertragspartner. Bestellungen verschiedener Gesellschaften, Niederlassungen oder sonstiger rechtlich selbständiger Unternehmen werden getrennt betrachtet.
Bei 100 % Vorkasse ist der vollständige bestätigte Auftragswert vor Beschaffung, verbindlicher Bestellung bei Vorlieferanten, Produktionsbeginn, Veredelung oder sonstiger verbindlicher Disposition zur Zahlung fällig.
Brandbox ist vor vollständigem Eingang der geschuldeten Vorkasse nicht verpflichtet, Materialien oder Ware verbindlich zu reservieren, beim Vorlieferanten zu bestellen, Produktionskapazitäten zu reservieren oder mit der Auftragsausführung zu beginnen.
Nach fünf vollständig abgewickelten und vollständig bezahlten Bestellungen gilt für nachfolgende Aufträge, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart wird, folgender Standardzahlungsmodus:
70 % des bestätigten Auftragswertes sind als Vorkasse nach Auftragsbestätigung und vor Beschaffung, Produktionsbeginn oder Veredelung zur Zahlung fällig.
Die verbleibenden 30 % sind nach Auslieferung der Ware und Zugang der Schlussrechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen zu begleichen.
Bei vereinbarten Teillieferungen kann Brandbox den auf die jeweilige Teillieferung entfallenden Restbetrag nach deren Lieferung anteilig abrechnen.
Die Zahlungspflicht des Kunden gegenüber Brandbox ist unabhängig davon, ob der Kunde die Ware bereits weiterveräußert hat oder seinerseits von einem Auftraggeber, Endkunden oder sonstigen Dritten bezahlt wurde.
Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vor Vertragsschluss in Textform vereinbart wurden.
Soweit sich bei zulässigen produktionsbedingten Mehr- oder Minderlieferungen die tatsächlich gelieferte Menge gegenüber der kalkulierten Auftragsmenge verändert, wird die Schlussrechnung auf Grundlage der tatsächlich vertragsgemäß gelieferten Menge angepasst.
Brandbox kann auch nach den ersten fünf Bestellungen für einzelne zukünftige Aufträge abweichende Zahlungsbedingungen, insbesondere 100 % Vorkasse, verlangen, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt wird.
Dies kann insbesondere bei Sonderanfertigungen, hohen Auftragswerten, außergewöhnlichen Beschaffungsrisiken, internationalen Aufträgen oder individuell produzierten Waren vorgesehen werden.
5. Zahlungsverzug, Bonität und Sicherheiten
Der Kunde gerät nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug.
Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Brandbox ist darüber hinaus berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 € sowie einen nachgewiesenen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann Brandbox weitere noch nicht ausgeführte Leistungen aus demselben Vertragsverhältnis im gesetzlich zulässigen Umfang bis zur Zahlung zurückhalten.
Werden Brandbox nach Vertragsschluss Umstände bekannt, durch welche der Anspruch auf die Gegenleistung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheint, stehen Brandbox die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu.
Brandbox ist berechtigt, vor Abschluss zukünftiger Verträge Bonitätsprüfungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vorzunehmen und die Zahlungsbedingungen zukünftiger Aufträge von deren Ergebnis abhängig zu machen.
Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Bestimmungsland, Verwendungszweck und Produktsicherheit
Der Kunde hat Brandbox vor Vertragsschluss das vorgesehene Bestimmungsland der Ware mitzuteilen, sofern die Ware außerhalb Deutschlands geliefert, eingesetzt oder vertrieben werden soll.
Soweit für die Auswahl, Kennzeichnung oder rechtliche Beurteilung eines Produkts relevant, hat der Kunde Brandbox außerdem über besondere Verwendungszwecke, Zielgruppen oder ihm bekannte besondere regulatorische Anforderungen zu informieren.
Brandbox erfüllt die zwingenden produktrechtlichen Pflichten, die Brandbox aufgrund der vereinbarten Lieferkette, der eigenen Rolle als Wirtschaftsakteur und des vereinbarten Bestimmungsmarktes gesetzlich treffen.
Eine Prüfung der Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnung, Registrierung, Zertifizierung oder sonstigen regulatorischen Zulässigkeit für ein vom vereinbarten Bestimmungsland abweichendes Land ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zum Gegenstand des Auftrags gemacht wurde.
Verbringt, verkauft oder verwendet der Kunde die Ware nachträglich in einem anderen als dem vereinbarten Bestimmungsland, übernimmt Brandbox keine Gewähr dafür, dass die Ware dort sämtliche zusätzlichen lokalen Anforderungen erfüllt, soweit diese Anforderungen nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs waren.
Zwingende gesetzliche Produkt-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Haftungspflichten von Brandbox bleiben unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle zur vertragsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
Hierzu gehören insbesondere Artikel- und Mengenauswahl, Größenverteilungen, Farb- und Ausführungswünsche, Lieferadressen, Ansprechpartner, Druck- und Veredelungsdaten, Personalisierungsdaten, Freigaben, gewünschte Liefertermine und gegebenenfalls besondere Anforderungen des Bestimmungslandes.
Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund verspäteter, unvollständiger oder nachträglich geänderter Mitwirkung des Kunden, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen angemessen.
Dies gilt auch, wenn aufgrund der Verzögerung eine erneute Einplanung in Produktions-, Veredelungs- oder Transportkapazitäten erforderlich wird.
Ausdrücklich vereinbarte Fixtermine verlieren ihre Verbindlichkeit insoweit, als deren Einhaltung aufgrund einer vom Kunden verursachten Verzögerung nicht mehr möglich ist.
Zusätzliche Kosten, die durch nachträgliche Änderungen, wiederholte Korrekturen, verspätete Freigaben, erneute Bemusterungen, Produktionsunterbrechungen oder sonstige vom Kunden verursachte Mehraufwendungen entstehen, können dem Kunden berechnet werden, soweit sie tatsächlich anfallen und für die weitere Auftragsausführung erforderlich sind.
8. Lieferzeiten, Fixtermine, höhere Gewalt und Selbstbelieferung
Angegebene Produktions- und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche voraussichtliche Termine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlicher Fixtermin bestätigt wurden.
Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn Brandbox ausdrücklich erklärt hat, dass die Leistung zu einem bestimmten Datum zwingend geschuldet ist.
Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Brandbox liegende, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von Brandbox nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, befreien Brandbox für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Aufruhr, Epidemien oder Pandemien und hierauf beruhende behördliche Maßnahmen, Embargos, Sanktionen, behördliche Verbote, Ausfälle kritischer Infrastruktur, erhebliche unvorhersehbare Transport- oder Hafenstörungen, nicht von Brandbox verursachte Cyberangriffe auf kritische Produktions- oder Logistiksysteme sowie Arbeitskämpfe bei Dritten gehören.
Brandbox wird den Kunden über ein solches Ereignis und dessen absehbare Auswirkungen auf den Auftrag informieren, sobald dies unter den Umständen zumutbar ist.
Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionsfrist.
Dauert die Behinderung länger als acht Wochen an und ist eine weitere Vertragserfüllung für eine Partei unzumutbar, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils des betroffenen Auftrags vom Vertrag zurücktreten. Bereits für den nicht ausgeführten Teil erhaltene Zahlungen werden erstattet.
Schadensersatzansprüche aufgrund eines solchen Rücktritts bestehen nicht, sofern Brandbox das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
Brandbox ist darüber hinaus zum Rücktritt vom noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags berechtigt, wenn Brandbox trotz rechtzeitig abgeschlossenem und kongruentem Deckungsgeschäft von einem Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird und hierdurch die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar wird.
Brandbox wird den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren und bereits erhaltene Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstatten.
9. Versand, Gefahrübergang und Transport
Der Versand kann nach Wahl von Brandbox aus dem eigenen Lager, unmittelbar vom Hersteller, vom Importeur, vom Veredelungsbetrieb, von einem Logistikdienstleister oder von einem sonstigen mit der Auftragsausführung beauftragten Vorlieferanten erfolgen.
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im unternehmerischen Geschäftsverkehr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer, Paketdienst oder sonstigen zur Versendung bestimmten Transportdienstleister auf den Kunden über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Eine ausdrücklich vereinbarte abweichende Lieferklausel oder ein ausdrücklich vereinbarter Incoterm® geht dieser Regelung vor.
Transportart, Versandweg und Frachtführer werden, sofern keine konkrete Vereinbarung getroffen wurde, von Brandbox unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden ausgewählt.
Eine Transportversicherung wird nur abgeschlossen, wenn dies vereinbart oder vom Kunden beauftragt wurde. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Der Kunde hat eine vollständige und zustellfähige Lieferadresse sowie erforderliche Ansprechpartner und Annahmeinformationen anzugeben.
Mehrkosten aufgrund einer vom Kunden falsch angegebenen Lieferadresse, einer vom Kunden zu vertretenden Annahmeverweigerung, fehlender Zugangsmöglichkeiten, erfolgloser Zustellversuche, Rücksendung, Zwischenlagerung oder erneuter Zustellung trägt der Kunde.
10. Internationale Lieferungen, Zoll und Incoterms®
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen richtet sich die Verteilung von Transport-, Zoll-, Steuer-, Einfuhr- und Abfertigungspflichten in erster Linie nach der individuell vereinbarten Lieferbedingung.
Wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ein bestimmter Incoterm® vereinbart, gilt die dort bezeichnete Klausel einschließlich des konkret benannten Ortes in der Fassung Incoterms® 2020, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Ohne ausdrücklich vereinbarte abweichende Regelung erfolgen Lieferungen in Drittländer nicht verzollt beziehungsweise nicht einfuhrabgabenbezahlt.
Dies betrifft insbesondere Lieferungen in die Schweiz, in die Vereinigten Staaten von Amerika, in das Vereinigte Königreich sowie in sonstige Staaten außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde bei solchen Drittlandslieferungen für die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland, erforderliche Einfuhrgenehmigungen, die Benennung beziehungsweise Stellung eines Importeurs, Importer of Record oder vergleichbaren Einfuhrverantwortlichen sowie für Einfuhrzölle, Einfuhrumsatzsteuer, lokale Steuern, Brokergebühren, Zollabfertigungsgebühren und sonstige im Bestimmungsland erhobene Abgaben und Kosten verantwortlich.
Brandbox übernimmt Ausfuhrformalitäten und sonstige exportseitige Verpflichtungen nur in dem Umfang, in dem diese nach der vereinbarten Lieferbedingung und dem anwendbaren Recht Brandbox obliegen.
Eine Lieferung unter der Klausel DDP oder eine sonstige Übernahme ausländischer Einfuhrabgaben durch Brandbox gilt ausschließlich dann als vereinbart, wenn dies im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bezeichnet wurde.
Entstehen Verzögerungen aufgrund ausländischer Zoll-, Einfuhr-, Sicherheits- oder Prüfverfahren, die Brandbox nicht zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Liefertermine entsprechend.
11. Teillieferungen sowie Mehr- und Minderlieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen.
Zulässige Teillieferungen können entsprechend ihrem Anteil am Gesamtauftrag gesondert abgerechnet werden.
Bei individualisierten Produkten, Sonderanfertigungen, Druckproduktionen, Textilien mit Veredelung oder sonstigen produktionstechnisch mengenabhängigen Fertigungsverfahren können technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu ± 10 % der vereinbarten Menge auftreten, soweit eine exakte Stückzahl produktionstechnisch nicht zugesichert wurde.
Berechnet wird in diesem Fall grundsätzlich die tatsächlich vertragsgemäß gelieferte Menge.
Die Regelung über Mehr- und Minderlieferungen gilt nicht pauschal für unveränderte serienmäßige Lagerware, bei der eine exakte Liefermenge ohne weiteres möglich und vereinbart ist.
Benötigt der Kunde ausnahmsweise zwingend eine exakte Stückzahl, hat er dies vor Vertragsschluss mitzuteilen. Brandbox wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen eine exakte Menge zugesagt werden kann.
12. Druckdaten, Gestaltungsdaten, Korrekturabzüge und Freigaben
Der Kunde stellt die für Druck, Stick, Gravur, Transfer, Sublimation, Laserung, Prägung oder sonstige Veredelungsverfahren benötigten Daten entsprechend den von Brandbox mitgeteilten technischen Anforderungen zur Verfügung.
Soweit nicht gesondert vereinbart, umfasst die Prüfung kundenseitig gelieferter Daten lediglich eine übliche Prüfung ihrer technischen Verwendbarkeit für den vereinbarten Produktionsprozess.
Eine inhaltliche Prüfung auf Rechtschreibung, Grammatik, Markenrechte, Urheberrechte, wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit, inhaltliche Richtigkeit oder sonstige rechtliche Anforderungen ist nur geschuldet, wenn Brandbox ausdrücklich mit einer solchen Prüfung beauftragt wurde.
Soweit für den Auftrag vorgesehen, erhält der Kunde vor Produktionsbeginn einen digitalen oder physischen Korrekturabzug, Proof, eine Visualisierung, ein Muster oder eine vergleichbare Produktionsfreigabe.
Der Kunde ist verpflichtet, die Freigabeunterlagen insbesondere auf Artikel, Ausführung, Motiv, Text, Schreibweise, Größenverhältnisse, Positionierung, Stückzahl und sonstige erkennbare Merkmale sorgfältig zu prüfen.
Die Serienproduktion beginnt erst nach Freigabe durch den Kunden in Textform, soweit nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass auf einen gesonderten Korrekturabzug verzichtet wird und unmittelbar nach den vom Kunden gelieferten Daten produziert werden soll.
Mit seiner Freigabe bestätigt der Kunde die erkennbaren Inhalte und Produktionsmerkmale der freigegebenen Vorlage.
Fehler, die bereits in den vom Kunden bereitgestellten oder ausdrücklich freigegebenen Daten enthalten und bei ordnungsgemäßer Prüfung der Freigabeunterlagen für den Kunden erkennbar waren, stellen grundsätzlich keinen von Brandbox zu vertretenden Mangel dar.
Dies gilt nicht für Abweichungen, die Brandbox nach der Freigabe selbst verursacht hat.
Nachträgliche Änderungswünsche nach erfolgter Freigabe gelten als Änderungsauftrag. Brandbox ist berechtigt, hierdurch entstehende Zusatzkosten sowie erforderliche Änderungen der Produktions- und Liefertermine neu zu kalkulieren.
Digitale Bildschirmdarstellungen und digitale Proofs sind nicht farbverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine farbverbindliche Bemusterung, ein bestimmtes Farbsystem oder ein physischer Proof als verbindlicher Farbstandard vereinbart wurde.
13. Farb-, Material-, Maß- und Produktionstoleranzen
Produktions-, material- und verfahrensbedingte Abweichungen innerhalb branchenüblicher und technisch unvermeidbarer Toleranzen stellen keinen Mangel dar, soweit die gewöhnliche beziehungsweise ausdrücklich vereinbarte Verwendung der Ware hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Dies betrifft insbesondere geringfügige Abweichungen bei Farbe, Farbwirkung, Materialstruktur, Oberflächenbeschaffenheit, Gewicht, Grammatur, Maßen, Schnitt, Passform, Druckposition, Stickposition, Druckdichte, Stickdichte und sonstigen verfahrensbedingten Eigenschaften.
Farbangaben nach RGB, CMYK, Pantone, HKS, RAL oder vergleichbaren Systemen können je nach Bedruckstoff, Textil, Untergrundfarbe, Oberflächenstruktur, Veredelungsverfahren und Lichtsituation unterschiedlich wirken.
Eine absolut identische Farbwiedergabe wird nur geschuldet, wenn dies technisch möglich und ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
Bei Nachbestellungen kann es aufgrund unterschiedlicher Produktionschargen, Rohmaterialien, Färbungen oder Produktionszeitpunkte zu geringfügigen Abweichungen gegenüber früheren Lieferungen kommen.
Eine vollständige Übereinstimmung mit früheren Produktionschargen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und produktionstechnisch möglich ist.
14. Textilien, Größen und Pflege
Bei Textilien können hersteller- und produktionsbedingte Abweichungen hinsichtlich Größe, Passform, Schnitt, Farbton, Materialgewicht oder Verarbeitung auftreten, soweit diese innerhalb der für das jeweilige Produkt üblichen Toleranzen liegen.
Größentabellen, Herstellerangaben und Größenbezeichnungen dienen als Orientierung. Aufgrund unterschiedlicher Hersteller und Kollektionen können identische Größenbezeichnungen unterschiedlich ausfallen.
Die Auswahl geeigneter Größen liegt grundsätzlich beim Kunden. Brandbox kann hierzu beraten, übernimmt jedoch ohne gesonderte Vereinbarung keine Garantie für die individuelle Passform bei einzelnen Trägern.
Bei umfangreicheren Textilaufträgen wird dem Kunden empfohlen, vor endgültiger Größenfestlegung Muster oder eine Größenserie zu prüfen.
Pflege-, Wasch-, Trocknungs- und Bügelhinweise des Herstellers sowie gegebenenfalls besondere Pflegehinweise für die Veredelung sind zu beachten und bei einer Weitergabe der Ware an Dritte entsprechend weiterzugeben.
Schäden, die nachweislich auf einer nicht den Pflegehinweisen entsprechenden Behandlung beruhen, stellen keinen Sachmangel dar.
15. Kundenseitig bereitgestellte Waren und Materialien
Sollen vom Kunden bereitgestellte Textilien, Waren, Materialien oder sonstige Gegenstände durch Brandbox oder einen von Brandbox beauftragten Betrieb veredelt oder verarbeitet werden, muss deren Eignung für das vorgesehene Verfahren vorab abgestimmt werden.
Ohne ausdrücklich vereinbarte Eignungsprüfung übernimmt Brandbox keine Gewähr dafür, dass kundenseitig bereitgestellte Waren aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit für das gewünschte Veredelungs- oder Produktionsverfahren geeignet sind.
Erkennt Brandbox vor oder während der Verarbeitung erkennbare Risiken, wird Brandbox den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist.
Die allgemeinen gesetzlichen und in diesen AGB geregelten Haftungsgrundsätze bleiben unberührt.
16. Rechte Dritter und kundenseitig bereitgestellte Inhalte
Für vom Kunden bereitgestellte Logos, Marken, Unternehmenskennzeichen, Namen, Slogans, Texte, Fotos, Grafiken, Illustrationen, Schriftarten, Designs, Vorlagen, Dateien und sonstige Inhalte ist der Kunde verantwortlich.
Der Kunde versichert, dass er über sämtliche zur vertragsgemäßen Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung und Herstellung erforderlichen Rechte verfügt und dass die von ihm gewünschte Nutzung keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzt.
Brandbox ist nicht verpflichtet, kundenseitig bereitgestellte Inhalte auf marken-, urheber-, design-, persönlichkeits-, wettbewerbs- oder sonstige rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen, sofern eine entsprechende rechtliche Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.
Brandbox ist berechtigt, die Verarbeitung von Inhalten abzulehnen oder auszusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren Verwendung rechtswidrig ist oder Rechte Dritter verletzt.
Der Kunde stellt Brandbox von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden rechtsverletzenden Verwendung der von ihm bereitgestellten Inhalte gegen Brandbox geltend gemacht werden.
Die Freistellung umfasst auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung. Brandbox wird den Kunden über geltend gemachte Ansprüche informieren und ohne sachlichen Grund keine den Kunden belastenden Anerkenntnisse oder Vergleiche schließen.
17. Gestaltungen, Entwürfe und Nutzungsrechte von Brandbox
Von Brandbox selbst erstellte Entwürfe, Gestaltungen, Layouts, Visualisierungen, Texte, Reinzeichnungen und sonstige kreative Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung rechtlich bei Brandbox.
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur Nutzung der konkret beauftragten Produkte beziehungsweise Kampagne erforderlich ist.
Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, Vervielfältigung, Übertragung auf andere Produkte, Nutzung für andere Kampagnen, Weitergabe an Wettbewerber oder sonstige Nutzung außerhalb des vereinbarten Auftrags bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit entsprechende Schutzrechte von Brandbox bestehen.
Die Herausgabe offener Arbeitsdateien, Quelldateien, editierbarer Produktionsdateien oder sonstiger interner Produktionsunterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit in einer Gestaltung lizenzierte Schriftarten, Stockmedien, Vorlagen oder sonstige Inhalte Dritter verwendet werden, gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen.
Eine marken-, design-, urheber- oder wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeits- oder Kollisionsprüfung der von Brandbox erstellten Gestaltung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
18. Muster, Ansichtsware, Werkzeuge und Produktionsmittel
Muster, Andrucke, Prototypen, Freigabemuster und Ansichtsware werden berechnet, soweit nicht ausdrücklich eine kostenfreie Bereitstellung vereinbart wurde.
Eine Rücknahme beziehungsweise Gutschrift von Mustern oder Ansichtsware erfolgt nur, wenn dies vorab vereinbart wurde.
Werkzeuge, Formen, Filme, Siebe, Klischees, Stickprogramme, Druckformen, Schablonen, Vorrichtungen, Produktionsprogramme und vergleichbare Produktionsmittel bleiben grundsätzlich Eigentum von Brandbox beziehungsweise des jeweiligen Vorlieferanten, sofern eine Eigentumsübertragung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine dem Kunden berechnete Werkzeug-, Einrichtungs- oder Programmpauschale stellt im Zweifel eine Beteiligung an den Herstellungs- beziehungsweise Einrichtungskosten und keinen Kaufpreis für das jeweilige Produktionsmittel dar.
Brandbox ist nicht verpflichtet, Druckdaten, Produktionsdaten, Werkzeuge, Muster oder sonstige Auftragsunterlagen über gesetzliche Aufbewahrungspflichten hinaus dauerhaft zu archivieren.
Der Kunde ist für die dauerhafte Sicherung seiner eigenen Originaldaten verantwortlich.
19. Stornierung, Vertragsaufhebung und Rückgabe
Da Brandbox ausschließlich im B2B-Bereich tätig ist, besteht kein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht.
Ein verbindlich geschlossener Vertrag kann vom Kunden nicht einseitig storniert werden, sofern kein gesetzliches Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstiges Lösungsrecht besteht.
Brandbox kann einer vom Kunden gewünschten Vertragsaufhebung freiwillig zustimmen.
Im Falle einer solchen einvernehmlichen Vertragsaufhebung hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits erbrachten Leistungen sowie die tatsächlich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen zu tragen.
Hierzu können insbesondere Kosten für Gestaltung und Datenbearbeitung, Muster, Vorstufen, Werkzeuge, Einrichtung, bereits beschaffte oder verbindlich bestellte Materialien und Waren, bereits begonnene oder abgeschlossene Produktion und Veredelung sowie nicht mehr stornierbare Transport-, Lager- und Lieferantenkosten gehören.
Bereits geleistete Vorauszahlungen werden auf diese Kosten angerechnet. Ein nach Abrechnung verbleibendes Guthaben wird dem Kunden erstattet.
Mangelfrei produzierte, kundenspezifisch veredelte, bedruckte, personalisierte oder eigens für den Kunden beschaffte Sonderware ist von einer freiwilligen Rücknahme ausgeschlossen.
Eine freiwillige Rücknahme mangelfreier serienmäßiger Standardware bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Brandbox. Bedingungen einer solchen Rücknahme, insbesondere Rücktransport-, Prüf-, Wiedereinlagerungs- und Handlingkosten, werden im Einzelfall vereinbart.
Gesetzliche Rechte des Kunden wegen einer Pflichtverletzung oder eines Mangels bleiben unberührt.
20. Untersuchungs- und Rügepflicht sowie Mängelanzeige
Ist der Kauf für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Der Kunde hat die Ware in diesem Fall unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung vorzunehmen.
Soweit § 377 HGB auf den jeweiligen Kunden nicht anwendbar ist, wird der Kunde gebeten, die Ware dennoch zeitnah nach Lieferung auf offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen zu prüfen und erkennbare Beanstandungen möglichst innerhalb von sieben Kalendertagen mitzuteilen.
Eine solche Sieben-Tage-Frist führt bei Kunden, auf die § 377 HGB nicht anwendbar ist, nicht allein zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
Mängelanzeigen sollen eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels sowie, soweit sinnvoll, Fotos, Angaben zur betroffenen Menge und die zugehörige Auftrags- oder Rechnungsnummer enthalten, damit eine zügige Prüfung ermöglicht wird.
Bei behaupteten Transportschäden soll der Kunde äußerlich erkennbare Beschädigungen nach Möglichkeit bereits bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer dokumentieren und Brandbox unverzüglich informieren.
Zwingende gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.
21. Gewährleistung und Verjährung von Mängelansprüchen
Bei einem berechtigten Sach- oder Rechtsmangel stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
Brandbox ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Brandbox kann, soweit gesetzlich zulässig und für den Kunden zumutbar, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte, insbesondere Minderung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt, zu.
Ein Rücktritt ist bei einem lediglich unerheblichen Mangel ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung eigenmächtig Nachbesserungen durch Dritte auf Kosten von Brandbox durchführen zu lassen, sofern nicht ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich zwölf Monate ab Ablieferung der Ware, soweit gesetzlich eine Verkürzung zulässig ist.
Die Verkürzung gilt insbesondere nicht bei Arglist, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in Fällen, in denen gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.
Zwingende gesetzliche Lieferantenregressansprüche bleiben ebenfalls unberührt.
Branchenübliche beziehungsweise technisch unvermeidbare Abweichungen nach diesen AGB, Fehler in freigegebenen kundenseitigen Daten sowie sonstige ausdrücklich vereinbarte oder vom Kunden freigegebene Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit Brandbox die vertragsgemäße Ausführung eingehalten hat.
22. Haftung
Brandbox haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Brandbox haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet Brandbox auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung von Brandbox für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen von Brandbox eingesetzten Personen.
Soweit ein Schaden auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben, Daten, Freigaben, Lieferadressen, Nutzungshinweisen oder sonstigen Vorgaben des Kunden beruht, haftet Brandbox nur insoweit, als Brandbox den Schaden nach den vorstehenden Grundsätzen selbst mitverursacht oder zu vertreten hat.
23. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger Forderungen von Brandbox aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von Brandbox.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
Der Kunde tritt Brandbox bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherheit ab. Brandbox nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Brandbox wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, soweit dies zur Sicherung berechtigter Interessen erforderlich ist, insbesondere bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Gefährdung der Zahlungsansprüche von Brandbox.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Brandbox unverzüglich zu informieren und die zur Sicherung der Eigentumsrechte erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von Brandbox um mehr als 10 %, wird Brandbox auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.
Bei Lieferungen in Staaten, in denen der vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht oder nicht in gleicher Form anerkannt wird, ist der Kunde verpflichtet, auf zumutbare Anforderung von Brandbox an der Bestellung einer wirtschaftlich möglichst gleichwertigen und nach dem Recht des Bestimmungslandes zulässigen Sicherheit mitzuwirken.
24. Vertraulichkeit und Referenznutzung
Die Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdende, als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach offensichtlich vertrauliche geschäftliche Informationen vertraulich.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen.
Die Verwendung des Firmennamens, Logos, von Marken oder eindeutig zuordenbaren Arbeitsergebnissen des Kunden durch Brandbox als Referenz in Website, Social Media, Präsentationen, Verkaufsunterlagen oder sonstigen öffentlichen Medien erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden, soweit hierfür eine Zustimmung erforderlich ist.
Eine einmal erteilte Zustimmung kann für die zukünftige Nutzung aus berechtigtem Grund widerrufen werden. Bereits rechtmäßig produzierte Printunterlagen müssen deswegen nicht vernichtet werden.
25. Datenschutz, Fulfillment und Direktversand
Brandbox verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
Weitere Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Brandbox ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Brandbox.
Übermittelt der Kunde Brandbox personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Ansprechpartnern, Empfängern, Teilnehmern oder sonstigen Personen, insbesondere Namen, Lieferadressen, Kontaktdaten oder Personalisierungsinformationen, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass er zu deren Übermittlung und zur vorgesehenen Verarbeitung berechtigt ist und erforderliche Informationspflichten erfüllt hat.
Dies gilt insbesondere bei Fulfillment-Leistungen, Einzelversand, Direktversand an Mitarbeiter oder Kunden, personalisierten Produkten sowie der Übermittlung von Versand- und Empfängerlisten.
Soweit Brandbox personenbezogene Daten im konkreten Auftragsverhältnis ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Soweit im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten an Empfänger oder Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden müssen, erfolgt eine solche Übermittlung nur unter Beachtung der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
Soweit erforderlich, werden geeignete Garantien oder sonstige gesetzlich vorgesehene Transfermechanismen vereinbart.
Der Kunde soll Brandbox keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder sonstige besonders sensible personenbezogene Daten übermitteln, sofern deren Verarbeitung nicht ausdrücklich vereinbart und für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
26. Exportkontrolle, Sanktionen und Einfuhrbeschränkungen
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine zwingenden nationalen, europäischen oder sonstigen auf Brandbox anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsrechts entgegenstehen.
Der Kunde ist verpflichtet, Brandbox auf zumutbare Anforderung diejenigen Informationen über Bestimmungsland, Empfänger, Endverwender und Verwendungszweck bereitzustellen, die zur Prüfung gesetzlicher export- oder sanktionsrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.
Der Kunde darf von Brandbox gelieferte Waren nicht unter Verstoß gegen zwingend anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften ausführen, weiterverkaufen oder anderweitig bereitstellen.
Ist die Durchführung eines Auftrags aufgrund einer nach Vertragsschluss anwendbaren gesetzlichen Beschränkung verboten oder von einer behördlichen Genehmigung abhängig, die trotz zumutbarer Bemühungen nicht erteilt wird, ist Brandbox berechtigt, die betroffene Leistung bis zur rechtlichen Klärung auszusetzen oder hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils vom Vertrag zurückzutreten, sofern Brandbox das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
Brandbox wird den Kunden hierüber informieren. Vorauszahlungen für endgültig nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
27. Elektronische Kommunikation und Rechnungen
Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, genügt Textform, insbesondere E-Mail, für vertragsbezogene Erklärungen, Auftragsbestätigungen, Freigaben, Änderungsvereinbarungen und sonstige Kommunikation.
Der gesetzliche Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm angegebenen E-Mail-Adressen erreichbar sind und vertragsbezogene Nachrichten von Brandbox nicht aufgrund von Spam-, Sicherheits- oder sonstigen Filtersystemen dauerhaft blockiert werden.
Rechnungen können im gesetzlich zulässigen beziehungsweise vorgeschriebenen elektronischen Format übermittelt werden.
Der Kunde stellt die für den Empfang gesetzlich vorgeschriebener elektronischer Rechnungsformate erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen sicher, soweit ihn eine entsprechende gesetzliche Pflicht trifft.
28. Forderungsabtretung
Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Brandbox aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung von Brandbox, soweit eine solche Beschränkung gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung bleiben unberührt.
Brandbox ist berechtigt, eigene Zahlungsforderungen im Rahmen von Factoring, Finanzierung, Inkasso oder sonstigen Forderungsmanagementmaßnahmen an Dritte abzutreten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder individuell vereinbarten Gründe entgegenstehen.
29. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen Koblenz.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Koblenz.
Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, gilt Koblenz ebenfalls als Gerichtsstand, soweit eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem oder anwendbarem internationalem Verfahrensrecht wirksam getroffen werden kann.
In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Brandbox und dem Kunden gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Zwingende Vorschriften des internationalen Privatrechts und zwingende gesetzliche Bestimmungen, die ungeachtet der getroffenen Rechtswahl Anwendung finden, bleiben unberührt.
Soweit diese AGB in andere Sprachen übersetzt werden, ist im Zweifel die deutsche Fassung für die Auslegung maßgeblich, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
30. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Änderungen und Ergänzungen einzelner Verträge können in Textform vereinbart werden, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist.
Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
